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AG Offenburg, 09.09.2018 - 1 XIV 317/18 B |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BGH, 17.06.2010 - V ZB 13/10
Rechtsbeschwerde gegen den Vollzug einer Abschiebungshaft; Anordnung einer Haft …
Auszug aus AG Offenburg, 09.09.2018 - 1 XIV 317/18
In der Regel fehlt es an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn ein Ausländer nach unerlaubter Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll (BGH, Beschluss vom 17.06.2010, Az. V ZB 13/10, juris). - BVerfG, 13.07.1994 - 2 BvL 12/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abschiebehaft
Auszug aus AG Offenburg, 09.09.2018 - 1 XIV 317/18
§ 62 Abs. 3 AufenthG sieht in allen tatbestandlichen Alternativen die Inhaftnahme als Mittel "zur Sicherung der Abschiebung" vor, weshalb allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 62 Abs. 3 AufenthG im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend ist, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen, wenn sie zum Vollzug der Maßnahme gar nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.1994, Az. 2 BvL 12/93 und 2 BvL 45/93, NVwZ 1994, 57; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.02.2009, Az. 6 W 2/09, https://www.asyl.net/rsdb/m15158/). - LG Aurich, 21.04.2010 - 1 T 122/10
Ausländerrecht: Anordnung der Zurückschiebungshaft mangels freiwilliger Ausreise …
Auszug aus AG Offenburg, 09.09.2018 - 1 XIV 317/18
Sinn und Zweck der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung ist es aber nicht, die freiwillige Ausreise - sei sie nun legal oder illegal - in das Land, in das er zurückgeschoben werden soll, zu verhindern (LG Aurich, Beschluss vom 21.04.2010, Az. 1 T 122/10, juris). - OLG Braunschweig, 13.02.2009 - 6 W 2/09
D (A), Abschiebungshaft, Entziehungsabsicht, Verhältnismäßigkeit, Verstoß gegen …
Auszug aus AG Offenburg, 09.09.2018 - 1 XIV 317/18
§ 62 Abs. 3 AufenthG sieht in allen tatbestandlichen Alternativen die Inhaftnahme als Mittel "zur Sicherung der Abschiebung" vor, weshalb allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 62 Abs. 3 AufenthG im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend ist, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen, wenn sie zum Vollzug der Maßnahme gar nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.1994, Az. 2 BvL 12/93 und 2 BvL 45/93, NVwZ 1994, 57; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.02.2009, Az. 6 W 2/09, https://www.asyl.net/rsdb/m15158/).
- AG Offenburg, 13.09.2018 - 1 XIV 320/18
Zurückschiebungshaft: Vorrang der Anwendung unmittelbaren Zwangs
In jedem Fall kann die Inhaftnahme des Betroffenen zur Sicherung der Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht allein damit begründet werden, dass die französischen Behörden zu einer Übernahme des Betroffenen noch heute nicht in der Lage sind (vgl. AG Offenburg, Beschluss vom 09.09.2018, Az. 1 XIV 317/18 B -, juris).